Wirtschaftsprüfung

Die seit 2008 veränderte Gesetzeslage in Bezug auf die Prüfung von Unternehmen bringt viele Neuerungen mit sich (siehe auch weiter unten), zu dessen Verständnis die treugo Ihnen gerne zur Seite steht. Die treugo erfüllt aus Sicht des Gesetzgebers sämtliche Anforderungen um bei Ihnen die Wirtschaftsprüfung durchzuführen. Unser Hauptaugenmerk richtet sich hier vor allem auf KMU (beschränkte Revision). Denn...

...auch hier gilt unser Leitsatz: Duo cum faciunt idem, non est idem. - Wenn zwei das Gleiche tun, ist es noch lange nicht dasselbe, und so ist...

...Revision nicht gleich Revision! Die gute Revision zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass sie den Jahresabschluss verständlicher macht, Transparenz und Klarheit schafft und damit die Qualität aller Finanzinformationen erhöht. Durchgeführt von kompetenten und erfahrenen Prüferinnen und Prüfern, bringt sie Ihrem Unternehmen einen klaren Mehrwert.

Eine gute Revision beruht auf einer vertrauensvollen, kooperativen Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und der treugo als Revisionsstelle: ein offener, stetiger Dialog und der rechtzeitige Informationsaustausch mit dem Prüfer bei nicht alltäglichen Vorfällen. Soll ein Unternehmen vom Mehrwert der Revision profitieren, lohnt es sich, die richtigen Fragen zu stellen!


Was ist neu?

Heute schon unterscheidet man in der Praxis zwischen der Prüfung von Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen einerseits und der Prüfung von kleinen und mittleren Unternehmen andererseits. Die neue Regelung bringt für diese Unterscheidung klare gesetzliche Bestimmungen.

Neu entscheidet nicht mehr die Rechtsform, ob eine juristische Person über eine Revisionsstelle verfügen muss, sondern Grösse und Bedeutung eines Unternehmens. Die neuen Bestimmungen zur Revisionspflicht betreffen Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, Kommanditaktien-Gesellschaften, Vereine und Stiftungen. Nach wie vor gilt die Revisionspflicht für Personengesellschaften nicht.

Man unterscheidet neu «Ordentliche Revision» und «Eingeschränkte Revision». KMU, die gewisse Grössenkriterien nicht überschreiten, können von einer gegenüber der Ordentlichen Revision im Prüfungsumfang Eingeschränkten Revision profitieren. Diese bietet Kleinunternehmen den Vorteil, dass sich Aufwand und Kosten für die Revision in einem angemessenen Rahmen halten.


Revisionspflicht?

Die neuen Regeln zur Revisionspflicht – sie traten 2008 in Kraft – gelten nicht nur für die Aktiengesellschaft (AG), sondern auch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Genossenschaft. Die Revisionspflicht wird nun allgemein für alle Handelsgesellschaften nach deren Grösse und wirtschaftlichen Bedeutung festgelegt.


Unterschied ordentliche- und eingeschränkte Revision

Die ordentliche Revision gilt für Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutende Unternehmen, die 2 der 3 nachfolgenden Grössen in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten:

• Bilanzsumme von CHF 20 Millionen
• Umsatzerlös von CHF 40 Millionen
• 250 und mehr Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt überschritten werden


Die ordentliche Revision gilt zudem für Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind. Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision, so können die Statuten vorsehen oder die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird. Die ordentliche Revision verlangt eine umfassende Berichterstattung an den Verwaltungsrat und einen zusammenfassenden Revisionsbericht an die Generalversammlung.

Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, muss die Jahresrechnung lediglich eingeschränkt geprüft werden. Diese eingeschränkte Revision (sog. Review) erfordert lediglich einen zusammenfassenden Revisionsbericht an die Generalversammlung. Das Prozedere beinhaltet Befragungen des Managements, ange- messene Detailprüfungen und analytische Prüfungshandlungen.

Mit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter kann selbst auf die eingeschränkte Revision – und somit überhaupt auf eine Revision bzw. Revisionsstelle - verzichtet wer- den, wenn nicht mehr als zehn Vollzeitstellen bestehen.


Ergänzende Grundregelungen durch Opting-Möglichkeiten

Bei einer Gesellschaft, die zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet ist, können Minderheiten, die 10 % des Gesellschaftskapitals vertreten, eine ordentliche Revision verlangen (Opting-up).

Hat eine Gesellschaft weniger als 10 Vollzeitstellen, kann andererseits durch Zustimmung aller Gesellschafter entweder teilweise (Opting-down) oder vollständig (Opting-out) auf die Prüfung verzichtet werden.
Denkbar ist in der Praxis auch, dass Kreditgeber darauf bestehen (Opting-in).

Die restlichen Unternehmen, das sind die allermeisten KMUs in der Schweiz, werden grundsätzlich durch eine eingeschränkte Revision geprüft. Sie ist in etwa der heute bei KMU gängigen Prüfung gleich zu setzen und beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen.